Aufzug
Die Aufzüge müssen mindestens Typ 2
gemäß DIN EN 81-70 Tabelle 1 entsprechen.
Die Türbreitebeträgt mindestens 90 cm. Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muß mindestens 150 cm breit und mindestens 150 cm tief sein. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen überlagern, wenn Sie das Vorübergehen am wartenden Rollstuhl ermöglicht, z.B. durch Verbreiterung um 90 cm. Gegenüber von abwärtsführenden Treppen ist ein 300 cm Abstand erforderlich.
Nicht eindeutig ist die Anordnung des Befehlgebers an der Haltestelle. Laut DIN 18040-1 wird bei seitlicher Anfahrt ein Abstand von mindestens 50 cm zu Hauptschliesskanten gefordert. Nach DIN EN 81-70 lautet die Forderung für Einzelaufzüge in unmittelbarer Nähe.
In der DIN EN 81-70 werden Anforderungen für Befehlsgeber und Anzeigen im Fahrkorb und den Haltestellen, Notrufeinrichtung, Maßnahmen für blinde und sehbehinderte Personen, Angaben zu Klappsitz, Ausstattung Spiegel bei Aufzugstyp 1 und 2 geregelt. |