§ 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen
§ 29 Aufzugsanlagen
§ 35 Wohnungen
§ 39 Barrierefreie Anlagen
§ 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(2) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen. Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
- als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
(3) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(4) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.
§ 29 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muss. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von behinderten Menschen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
§ 35 Wohnungen
(1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen
Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden können
(2) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.
(3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
(4) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen
- leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen,
- Flächen zum Wäschetrocknen,
- leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrräder; diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.
(5) Bei Wohngebäuden mit mindestens 20 Wohnungen muss für jede Wohnung ein Abstellraum zur Verfügung stehen.
§ 39 Barrierefreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten
oder alten Menschen genutzt werden, wie
- Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages-
und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen
und Heime für behinderte Menschen,
- Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime,
Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne
fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
- Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
- Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Kreditinstitute,
- Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
- Versammlungsstätten,
- Museen und öffentliche Bibliotheken,
- Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
- Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
- Jugend- und Freizeitstätten,
- Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,
- Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
- Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen,
Volkshochschulen,
- Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,
- öffentliche Bedürfnisanstalten,
- Bürogebäude,
- Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
- Beherbergungsbetriebe,
- Gaststätten,
- Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
- Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und
nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1200 m2
haben,
- allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Absatz 1 und
Absatz 2 Nr. 1 bis 19.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die
Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden
können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1
nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden. |