- MBO - FASSUNG NOVEMBER 2002
Zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008
(Auszug)
§ 34 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.
§ 39 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
- innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
- innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
- zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; sie müssen sicher umkleidet sein.
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein;
Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeint-rächtigt wird.
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 5 gilt entsprechend. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn-
und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische
mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem
allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen,
alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne
fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen
gelten insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer
lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht
mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und
beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende
jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste
müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden
Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen
sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen
haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für
Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.
§ 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39
Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen
schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht
erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick
auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
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