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Sturzgefahr
Sturzgefahr

Halt mit griffsicherem Handlauf
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DIN 18065 Treppen, Geländer, Handlauf

 

Auszug DIN 18065 - Treppengeländer und Treppenhandläufe

Treppengeländer

Bei Treppenläufen und Treppenpodesten sind die freien Seiten - soweit vorhanden - als Sicherung gegen Absturz mit Treppengeländern zu versehen.

Mindestanforderungen Treppengeländerhöhen

Die Maße entsprechen den Anforderungen der Landesbauordnungen bzw. dem Arbeitsschutzrecht des Bundes (insbesondere Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien).


Absturzhöhen Gebäudearten Treppengeländerhöhe
min.
bis 12 m1) Wohngebäude und andere Gebäude, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen 90 cm2)
bis 12 m1) Arbeitsstätten 100 cm3)
über 12 m für alle Gebäudearten 110 cm
1) außerdem bei größeren Absturzhöhen, wenn das Treppenauge bis 20 cm breit ist
2) nach Bauordnungsrecht
3) nach Arbeitsschutzrecht

Lichtraumprofil und Seitenabstände

TreppeTreppeGeländer
  1. Lichtraumprofil
  2. Nutzbare Treppenlaufbreite
  3. Lichte Treppendurchgangshöhe
  4. Obere Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. Unterseite des darüber liegenden Treppenlaufes
  5. Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Oberfläche der fertigen Wand (Bekleidung)
  6. Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Innenkante eines wandseitigen Handlaufes; Seitenabstand des wandseitigen Handlaufes mindestens 5 cm
  7. Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils durch Innenkante Geländer oder geländerseitigen Handlauf
  8. Untere Begrenzung des Lichtraumprofils
  9. Obere Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Dachschrägen
  10. Untere Begrenzung (Einschränkung) des Lichtraumprofils durch z. B. Treppenwangen oder "Bischofsmützen"
  11. Treppengeländerhöhe
  12. Treppenhandlaufhöhe

Gehbereich

Bei nutzbaren Treppenlaufbreiten bis 100 cm hat der Gehbereich eine Breite von 2/10 der nutzbaren Treppenlaufbreite und liegt im Mittelbereich der Treppen. Die Krümmungsradien der Begrenzungslinien des Gehbereiches müssen mindestens 30 cm betragen.

Bei nutzbaren Treppenlaufbreiten über 100 cm - außer bei Spindeltreppen - beträgt die Breite des Gehbereiches 20 cm. Der Abstand des Gehbereiches von der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite beträgt 40 cm.

Bei Spindeltreppen beträgt der Gehbereich 2/10 der nutzbaren Treppenlaufbreite. Die innere Begrenzung des Gehbereiches liegt in der Mitte der Treppenlaufbreite.

Treppengeländer mit Öffnungen

In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Oberklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird.

Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Treppenhandlauf

Treppenhandlaufhöhe

Treppenhandläufe sind in der Höhe so anzubringen, dass sie bequem genutzt werden können. Sie sollen dabei nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm angebracht sein, gemessen lotrecht über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf.

ANMERKUNG: Es ist möglich (und üblich), die Oberkante des Treppengeländers als Treppenhandlauf auszubilden. Dabei müssen jedoch die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden. Ein Treppengeländer höher als 115 cm benötigt daher einen gesonderten tiefer liegenden Handlauf.


Seitenabstand des Treppenhandlaufes

Der Seitenabstand des Handlaufes von benachbarten Bauteilen (Wand) muss mindestens 5 cm betragen.

Geländer und Handläufe

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.

Die Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie in der angegebenen Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.

Abweichend genügt ein Lastansatz von 300 N/m für Geländer an Treppen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden.

Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind.

Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, daß man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann.( DIN 18024-2 )

Treppen mit mehr als vier Stufen müssen einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird;

der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein, auf beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt,

und zusätzlich

Zwischenhandläufe haben, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4,00 m beträgt.

Treppensicherheit - beidseitiger Handlauf - Wandhandlauf

"Beidseitige Handläufe werden in einer Vielzahl von Landesbauordnungen um im "Barrierefreien Bauen" gefordert. So regelt die DIN 18024-2, den beidseitigen Handlauf an Treppen in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden. Dazu gehören nicht nur öffentliche Gebäude, sondern u.a. auch Hotels und Gaststätten, Verkaufsstätten, Büro und Verwaltungsgebäude, Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport und Freizeitstätten, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Einrichtungen der Kirchen, Versammlungsstätten, aber auch Schulen und Kindergärten. Der beidseitige Handlauf (oftmals auch äußerer Handlauf, 2. Handlauf oder Wandhandlauf genannt) muss 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser haben, griffsicher sein, durchgehend ausgeführt und in 85 cm Höhe angebracht werden sowie 30 cm waagrecht über den Anfang und das Ende einer Treppe hinausragen. Anfang und Ende des Treppenlaufs sind rechtzeitig und deutlich erkennbar zu machen z.B. durch taktile Hilfen an den Handläufen."

Handlauf für Treppe, Wand und Geländer

fragen Sie auch bei Ihrer Pflegekasse hinsichtlich eines Zuschusses.


Zusatzinfo

Die Geländerhöhe ist das lotrechte Fertigungsmaß von Vorderkante Trittstufe bzw. Oberfläche Podest bis Oberkante Geländer/Umwehrung.



ASR 17/ 1und 2

Arbeitsstätten-Richtlinie Verkehrswege ASR 17/1 und 2
Ausgabe Januar 1988 vom 06.11.1987, BArbBl Nr. 1/88, geändert am 01.08.1988, BArbBl Nr. 9/88 Zu § 17 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung

Tipps

Lesen Sie hier zur Rechtsverbindlichkeit von DIN-Normen.

zusätzlich gelten die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer (Auszug), sowie Sondervorschriften.
Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben Vorrang gegenüber DIN-Normen.
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GeländersystemeHandlauf und Geländer für Treppen, Rampen, Gehweg und Brüstungen.
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