Unterschiede zwischen Aufzugsanlagen
Umgangssprachlich wird jede Anlage, die Personen und Güter außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes befördert, Aufzug genannt. Doch wenn es darum geht, welche Anlage für welches Gebäude sinnvoll ist, wird es schnell unübersichtlich.
Was ist der Unterschied zwischen Aufzug, Senkrechtlift, Kabinenlift und Leichtbaulift? Was Sie über eine vertikale Transportanlage zur Beförderung von Personen wissen sollten.
Aufzüge
Aufzüge mit Personenbeförderung müssen bautechnischen, brandschutztechnischen und ablauftechnischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Sie gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und unterliegen somit bestimmten Prüfungen (Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfung in bestimmten Fristen) durch zugelassene Überwachungsstellen.
Es gibt Aufzüge, die nach Aufzugsrichtlinie und nach Maschinenrichtlinie zugelassen sind. Die europäische Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU regelt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Aufzugsanlagen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und wird in Deutschland durch die Aufzugsverordnung (12. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR, der Schweiz und der Türkei wird in Deutschland durch die Maschinenverordnung in nationales Recht umgesetzt. Die behindertengerechte Ausführung von Aufzügen ist in der DIN EN 81-70 geregelt. Um ausreichend Platz für einen Rollstuhl mit Begleitperson zu bieten, muss in öffentlich zugänglichen Bestandsgebäuden die barrierefreie Plattform mindestens 1100 mm × 1400 mm betragen.
Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie müssen in ihren Fahrkorbmaßen mindestens Typ 2 nach DIN EN 81-70, Tabelle 1 entsprechen, um die Nutzung des Aufzugs durch einen Rollstuhlfahrer mit Begleitperson zu ermöglichen. Ein Aufzug nach Typ 1 ist nicht barrierefrei. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen.
Bei Geschwindigkeiten größer 0,2 m/s muss die Schachtgrubentiefe mindestens 1.000 mm betragen. Bei Geschwindigkeiten bis zu 0,2 m/s kann diese unter bestimmten Voraussetzungen deutlich verringert werden. Beim Antrieb direkt an der Kabine wird kein Maschinenraum benötigt.
Aufzug | Runder Lift | Senkrechtlift | Kabinenlift | Leichtbaulift
Aufzug nach Maschinenrichtlinie
Aufzüge nach Maschinenrichtlinie überbrücken Höhen von wenigen Zentimetern bis zu mehreren Etagen. Sie sind in ihrer Fördergeschwindigkeit bis maximal 0,15 m/s begrenzt. Montiert werden sie in einem bauseits erstellten Mauerschacht oder Betonschacht. Selbsttragende Schachtgerüste aus Aluminiumprofilen, die von vielen Aufzugs-Herstellern geliefert werden, eignen sich für den Einsatz im Außenbereich und Innenbereich eines Gebäudes. Verschiedene Verkleidungsmaterialien wie Glas, pulverbeschichtete Aluminiumbleche, Granitplatten usw. ermöglichen eine vielfältige Gestaltung.
Da Aufzüge nach Maschinenrichtlinie nur eine sehr geringe Unterfahrt von wenigen Zentimetern benötigen, ist der Einbau einfacher und kostengünstiger.
Bestehende Aufzuge barrierefrei nachrüsten
Eines der häufigsten Probleme älterer Anlagen ist die mangelnde Haltegenauigkeit, wodurch gefährliche Stolperstufen entstehen können. Durch den Austausch des Antriebs und dem Einbau einer Mikroprozessor-Steuerung verschwindet diese gefährliche Hürde.
Für beeinträchtigte Personen sind Drehtüren, die mit der Hand betätigt werden müssen, schwierig zu öffnen. Nachrüstbare, elektronisch gesteuerte Schiebetüren öffnen automatisch und sind mit Lichtgittern versehen, die verhindern, dass sich Personen einklemmen.
Runder Lift
Runde Aufzüge gibt es für den Außen- und Innenbereich in verschiedenen Plattformgrößen und unterschiedlichen Förderhöhen. Sie sind die Lösung für runde Treppenhäuser und lassen sich auch innerhalb einer Spindeltreppe und Wendeltreppe einbauen. Die rundum verglaste Kabine lässt selbst bei sehr kleinen Platzverhältnissen Raum fürs Auge und kein Gefühl der Enge aufkommen.
Senkrechtlift im Schacht
Senkrechtlifte, auch Senkrechtplattformlift, Plattformaufzug, Hauslift oder Homelift genannt, können im Außenbereich und Innenbereich bis etwa 18 m Höhe oder etwa 6 Stockwerke eingesetzt werden. Sie befördern Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit mit oder ohne Rollstuhl und Begleitperson oder Kinderwagen.
Die Aufzüge müssen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betrieben werden. Ein Schacht mit Schachtabschlusstüren ist erforderlich. Er kann bei gleichen Kabinenabmessungen gegenüber herkömmlichen Aufzügen jedoch kleiner gehalten werden.
Im Vergleich zu Personenaufzügen sind Senkrechtplattformliften keine umfangreichen Bauarbeiten erforderlich. Doch nicht nur in der Anschaffung sind sie günstiger, auch die Gesamtkosten für Betrieb und Wartung fallen geringer aus. Wird der Antrieb am Lastaufnahmemittel (Kabine) angeordnet, kann der Maschinenraum eingespart werden.
Kabinenlift
Äußerst flexibel in der Planung sind Kabinenlifte. Sie benötigen keinen Schacht, sind im Innen- und Außenbereich einsetzbar, haben Türen an allen vier Seiten und sind in verschiedenen Designs erhältlich.
Wenn der Lift im Obergeschoss parkt, ist der Platz unter der Kabine frei zugänglich und kann als Zufahrt oder Parkplatz genutzt werden.
Leichtbaulift
Leichtbaulifte sind extrem platzsparend und erfordern keinen Schacht. Im Ein- und Zweifamilienhaus oder in einer Maisonettewohnung verbinden sie mit einer Förderhöhe von bis zu 3,60 m problemlos zwei Etagen miteinander. Deckenhöhen sind bis 3,00 m möglich, Deckendicken bis 70 cm. Sie transportieren ein bis zwei Personen, den Rollator und die Einkaufstaschen. Für einen Rollstuhl sind sie leider zu klein.