Fördermittel für Umbau und Neubau#print

Bau oder Kauf von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen, Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand

Fördermittel der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) für Umbau und Neubau

Gewährung von zinsgünstigen Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus

KfW-Wohneigentumsprogramm 124 für den Bau oder Kauf von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie 134 für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.

Privatpersonen, die selbstgenutztes Wohneigentum bauen oder erwerben, erhalten unabhängig vom Einkommen ein zinsgünstiges Darlehen von bis zu 100% der angemessenen Gesamtkosten (höchstens 50.000 Euro).
Ferienwohnungen, Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.

Weitere Förderprogramme: Kredit 153 Energieeffizient bauen, Kredit 151 Energieeffizient sanieren, Kredit 159 Altersgerecht umbauen

Landesförderprogramme

Einkommensabhängiges Baudarlehen mit Regionalbonus.

Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Eigenheimen (nur die Hauptwohnung, keine Förderung einer zweiten oder Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen sowie Ausbau und Erweiterung (z. B. von Dachgeschossen). Meist ausgeschlossen sind Menschen, die bereits Wohneigentum besitzen oder zuvor gefördert wurden.

Auf der Grundlage des Wohnungsbaufördergesetzes (WoFG) bestimmt jedes Bundesland selbst, wie viel Geld es für welche Maßnahmen zur Verfügung stellt.

Ermittelt werden i.d.R. zusätzliche Fördermittel für Schwerbehinderte zu Wohnungsbaufördermaßnahmen unter Berücksichtigung von Behinderungsgrad und/oder Einkommensgrenzen.

Berechtigt sind Haushalte mit mindestens einem Kind oder einem schwerbehinderten Angehörigen, wenn er häuslich pflegebedürftig ist und abhängig vom Grad der Behinderung.


Hinweise:

Zeitpunkt der Antragsstellung

In der Regel erhalten Sie die Förderung nur, wenn Sie bei Antragsstellung Ihren Bau noch nicht begonnen und noch keinen Kaufvertrag unterschrieben haben.

Einkommensgrenzen

Für die Vergabe der Förderung gelten Einkommensgrenzen. Die Höhe variiert in den Bundesländern. In einigen Bundesländern ist unter bestimmten Vorraussetzungen eine Überschreitung dieser Grenze möglich.

Fördermittelantrag

Die Mittel werden nach dem Eingangsdatum oder nach sozialer Dringlichkeit vergeben. Verschieben Sie Ihre Baumaßnahme aufs nächste Jahr. Es gibt keinen Rechtsanspruch.

Eigenbeteiligung

Es ist ein Nachweis von Eigenkapital zu erbringen, variierend nach Bundesland, zwischen 10 bis 25 %. Teilweise werden auch Eigenleistung am Bau anerkannt. Möglich sind auch Mittel aus anderen Zuschussquellen, wie Versicherungen.

Monatliche Belastung

Geprüft wird die monatliche Belastung.  Diese liegt bei rund 750 - 850 Euro für einen Zweipersonenhaushalt und zusätzlich bei ca. 200 - 300 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Auch hier gibt es Unterschiede von Bundesland zu Bundesland.

Wohnungsgröße

Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.

Bedarfsermittlung Wohnfläche und Wohnungsgrößen §10

Es ergibt sich bei einem Einfamilienhaus für einen 4-Personen-Haushalt eine Größe von max. 130 m² Wohnfläche. Orientiert sich die Förderung an der Wohnungsgröße, wird eine noch kleinere Fläche zu Grunde gelegt (bei 4 Personen meist 90 m²). Hier können Sie als Behinderter speziell auf Ihren erhöhten Platzbedarf hinweisen.

Wohnungsbauprämie

Die Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) beträgt 8,8 Prozent auf jährliche Einzahlungen bis zu maximal 512 EUR bei Ledigen, 1.024 EUR bei Verheirateten. Die Einkommensgrenzen für die Gewährung der WoP liegen bei 25.600 EUR für Ledige, 51.200 EUR für Verheiratete zu versteuerndem Jahreseinkommen.

Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes

Die Pflegeversicherung gewährt finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt wie festinstallierte Rampen, Verbreiterung von Türen, Entfernen von Türschwellen, Umbauten in Badezimmern und Küchen, Einbau eines Treppenlifts oder Sitzlifts wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. (§ 40, Abs.4 SGB XI)

Voraussetzung ist ein Pflegegrad

4.000,00 Euro pro Maßnahme.

Bei erneutem Bedarf kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt.

Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen notwendig, handelt es sich um eine neue Maßnahme im Sinne des § 40, Abs.4 SGB XI.

Ansprechpartner:

Der Antrag ist bei der Pflegekasse durch den Pflegebedürftigen bzw. seine Angehörigen zu stellen.

Barrierefreier Umbau Ihrer Wohnung

Umbauten zur Erlangung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der/des Betroffenen entspricht.

Abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers. Bei Vorliegen der Voraussetzungen als Zuschuss oder Darlehen möglich.

Ansprechpartner:

Sozialamt

Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse schwerbehinderter Arbeitnehmer

Anpassung von Wohnraum und Ausstattung an die besonderen Bedürfnisse von schwerbehinderten Arbeitnehmern mit einem Grad der Erwerbsminderung von min. 50 v.H.

Geldleistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung. Diese Leistungen gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor.

Ansprechpartner:
Ämter für Soziales und Versorgung


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