Treppensicherheit - beidseitiger Handlauf#print

Beidseitige Handläufe bei Planung und Neubau von Treppenanlagen

Handläufe in der DIN 18065

Die sichere Ausführung von Treppen ist eine der effektivsten Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen auf Treppen. Eines der wichtigsten Kriterien für die Sicherheit von Treppen sind beidseitige Handläufe - nicht erst ab Treppenbreiten von mehr als 1,50 m, sondern generell.

Handläufe sollen BenutzerInnen von Treppen einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, daß man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann.

Treppen mit mehr als vier Stufen müssen einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird

Treppenunfälle in der Statistik

Im gewerblichen Bereich (2017)

  • 5,8% aller Unfälle im Treppenbereich
  • 715 Betroffene pro Jahr mit dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung
  • 1 der Sturzunfälle endeten tödlich
  • Schaden infolge von Stolper-, Rutsch- und Sturz-Unfällen 8 Milliarden Euro

Im häuslichen Bereich (2015)

  • 9,5% aller tödlichen Unfälle sind Stürze
  • deutschlandweit stürzen mehr als 4 Millionen Senioren einmal pro Jahr

Beidseitige Handläufe in den Normen zur Barrierefreiheit

Die Barrierefreiheit von Treppen und Handläufen wird in den DIN 18040-1 (Öffentliche Gebäude)
und DIN 18040-2 (Wohnungen) jeweils im Abschnitt 4.3.6.-Treppen geregelt.

Die Landesbauordnungen und die dazu gehörenden Listen bzw. Verwaltungsvorschriften Technischer Baubestimmungen regeln, inwieweit dieser Abschnitt in den einzelnen Bundesländern Anwendung findet.

Grafik eines Handlaufes nach DIN 18040Treppenhaus mit beidseitigen Handläufenbeidseitiger Handlauf an einer Rampebeleuchteter beidseitiger HandlaufHandlaufschild mit Pyramidenschrift und Brailleschrift,  Comenius Grundschule, Oranienburg

Festlegungen in der Gesetzgebung der Bundesländer

a) Handläufe in öffentlichen Gebäuden

Zurzeit stellt sich die gesetzliche Situation wie folgt dar:

In allen Bundesländern wird in der jeweiligen Bauordnung zunächst ein fester Handlauf gefordert. Meist wurde die Formulierung aus der Musterbauordnung übernommen:

"Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert." In der dazugehörenden Liste bzw. Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen wird die Forderung nach dem beidseitigen Handlauf für öffentlich zugängliche Gebäude (DIN 18040-1) dann spezifiziert. Danach sind sie für notwendige Treppenräume vorzusehen, Treppen also, die nach den baurechtlichen Vorschriften unbedingt vorhanden sein müssen.

Das bedeutet jedoch, dass in öffentlich zugänglichen Gebäuden beidseitige Handläufe unabhängig von der Treppenbreite bundesweit fast überall vorgesehen werden müssen.

Zu öffentlichen Gebäuden zählen Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens, Sport und Freizeitstätten, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Krankenhäuser, Altenheime und betreutes Wohnen ebenso wie Hotels und Gaststätten, Versammlungs- und Verkaufsstätten, Schulbauten und Kindergärten.

b) Handläufe in Wohnbauten

Für Wohnbauten wurde der Abschnitt zu barrierefreien Treppen der DIN 18040-2 in der Mehrheit der Bundesländer nicht als Vorschrift eingeführt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.

Beidseitige barrierefreie Handläufe verhelfen NutzerInnen mit und ohne Mobilitätseinschränkung zu Sicherheit und Stabilität. Manche Menschen benötigen beide Hände für festen Halt; andere wieder können aus verschiedensten Gründen nur eine Hand benutzen, was dazu führt, dass sich der Handlauf die halbe Zeit auf der "falschen" Seite befindet, so lange es nur einen gibt.

Mehr zu Handläufen in der Gesetzgebung in den Bundesländern finden Sie auf nullbarriere.de

Für öffentliche Gebäude wie für Wohnbauten gilt, dass in allen Bundesländern, die die Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB) nach dem Muster des Deutschen Instituts für Bautechnik eingeführt haben, innerhalb von Gebäuden ein Handlauf 10 cm in die Mindestlaufbreite der Treppe (nach DIN 18065 - Treppen) von 1 m Breite hineinragen darf.

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