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Bauordnung Berlin (BauO Bln)

 

Liste der Technischen Baubestimmungen [Auszug]

Anlage 7.1/1 Zu DIN 18065

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen.
  2. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:
  3. Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funk-tion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Ein-bau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
    2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild 5) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Geh-bereich (s. Ziffer 9) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
    3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
    4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
    5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
    6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein
    7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

Bauordnung Berlin (BauO Bln)

Vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396, in Kraft getreten am 23. Juli 2010)



Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen

(Betriebs-Verordnung - BetrVO) vom 10. Oktober 2007

pdf-Datei


Barrierefreiheit bei Gaststättenbetrieben

Rundschreiben II E Nr. 4 /2006 vom 12.09.2006


Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht

vom 05.05.2010 pdf-Datei


Ausführungsvorschriften Liste der Technischen Baubestimmungen (AV LTB)
vom 04. März 2010 (Abl. S. 475)

Anlage 7.1/1 zu DIN 18065
Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden,
Anlage 7.2/1 zu DIN 18024-1,
Anlage 7.2/2 zu DIN 18024-2,
Anlage 7.3/1 zu DIN 18025-1,
Anlage 7.3/2 zu DIN 18025-2


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