Treppen in Arbeitsstätten#print

Die DIN 18065:2015-03 legt Begriffe, Messregeln, Hauptmaße und Toleranzen für Gebäudetreppen fest. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege" konkretisieren unter Punkt 4.5 die Anforderungen an Treppen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten werden diese Anforderungen durch die ASR V3a.2 im Anhang A1.8 ergänzt.

Gegenüberstellung DIN 18065 "Gebäudetreppen", ASR A1.8 "Verkehrswege" und ASR V3a.2 "Barrierefreie Treppen in Arbeitsstätten"

Tabelle mit den Maßen für Laufbreite, Steigung und Auftritt bei TreppenTabelle unterschiedlicherTreppen und der Maße  ihrer Auftritte und SteigungenSkizze Treppe mit Benennung der einzelnen TeileSkizze Verlängerung des HandlaufsSkizze Abstände von Treppen zu Türöffnungen2 Stufen mit StufenkantenmarkierungMehrere Geländer mit doppeltem Handlauf an breiter Eingengstreppe eines öffentlichen Gebäudesbeleuchteter beidseitiger Handlauf
Gegenüberstellung
DIN 18065 "Gebäudetreppen" ASR A1.8 Verkehrswege
4.5 "Treppen"
ASR V3a.2 Anhang A1.8
4.5 "Treppen"
Allgemeines
Treppe: fest mit dem Bauwerk verbundenes, unbewegbares Bauteil, bestehend aus mindestens einem Treppenlauf zum Überwinden von Höhenunterschieden zwischen mindestens zwei unterschiedlichen Ebenen durch stufenweises Steigen
Treppenlauf: ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen (drei Steigungen)
Durchgangshöhe: mindestens 200 cm
Allgemeines
Treppe: fest mit dem Bauwerk verbundenes, unbewegbares Bauteil, das mindestens aus einem Treppenlauf besteht.
Allgemeines
Für Beschäftigte, die einen Rollator oder einen Rollstuhl benutzen, sind an Treppen alternative Maßnahmen zu treffen, z. B. Schräg­rampen, Treppensteighilfen, Treppenlifte, Plattformaufzüge oder Aufzüge.


Durchgangshöhe: Treppen unterhalb einer lichten Höhe von 210 cm dürfen nicht unterlaufen werden
Stufengestaltung
Offene Treppen sind um mindestens 30 mm zu unterschneiden

Das Maß von Öffnungen zwischen Stufen darf in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein

Das Istmaß von Treppensteigung s und Treppenauftritt a innerhalb eines (fertigen) Treppenlaufes darf gegenüber dem Nennmaß (Sollmaß) um nicht mehr als 5 mm abweichen
Stufengestaltung
Sichere und leichte Begehung durch ausreichend große, ebene, rutschhemmende, erkennbare und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen.

Um dem Abrutschen und Hängenbleiben an den Stufenvorderkanten vorzubeugen, sollen deren Radien zwischen 2 und 10 mm liegen.

Die Steigungen und Auftritte einer Treppe, die zwei Geschosse verbindet, dürfen nicht voneinander abweichen. Die Treppenstufen sollen kontrastreich und möglichst ohne störende Blendung des Benutzers ausgeleuchtet sein.

Treppen mit geraden Läufen sind solchen mit gewendelten Läufen oder gewendelten Laufteilen vorzuziehen. Im Verlauf des ersten Fluchtweges sind gewendelte Treppen und Spindeltreppen unzulässig.
Stufengestaltung
Ausbildung von geschlossenen Stufen ohne Unterschneidung,

abweichend davon möglich: Unterschneidung von max. 2 cm bei schrägen Setzstufen
Geländer
Bei Treppenläufen und Podesten sind die freien Seiten - soweit vorhanden- als Sicherung gegen Absturz mit Geländern zu versehen, wenn sie an mehr als 100 cm tiefer liegende Flächen angrenzen.
Geländer
Geländerhöhe:
- mindestens 1,00 m lotrecht über der Stufenvorderkante

- mindestens 1,10 m bei Absturzhöhen von mehr als 12 m

Die Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie in der angebrachten Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können. Abweichend genügt eine Horizontalkraft von 300 N/m für Geländer an Treppen von Wartungsgängen.

Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben ist dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Der lichte Abstand zwischen den Füllstäben darf dabei nicht mehr als 18 cm betragen.
Handläufe
mindestens auf einer Seite einen festen und griffsicheren Handlauf in einer Höhe von 80 cm bis 115 cm

Treppenhandläufe sollten durchgehend ausgeführt werden.
Handläufe
- mindestens ein Handlauf

- an beiden Seiten Handläufe, wenn die Stufenbreite mehr als 1,5 m beträgt und zusätzlich

- Zwischenhandläufe, mit denen die Stufenbreite in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt wird, wenn sie mehr als 4,0 m beträgt.

Treppen mit mehr als 4 Stufen müssen mindestens einen Handlauf haben, soweit das Bauordnungsrecht der Länder einen Handlauf nicht schon bei geringerer Stufenzahl fordert.

sicherer Halt durch ergonomische Gestaltung mit Durchmesser bzw. Breite des Handlaufes zwischen 2,5 und 6 cm.

An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf in einer Höhe zwischen 0,80 und 1,15 m führen. Ein Mindestabstand von 5 cm zu benachbarten Bauteilen ist einzuhalten.

Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte daran nicht hängen bleiben oder abgleiten können.
Handläufe
- beidseitige Handläufe, ununterbrochen

- Handlaufhöhe 80–90 cm, gemessen lotrecht ab Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf

- zusätzlicher Handlauf in Höhe von 65 cm (für kleinwüchsige Beschäftigte)

- wandseitige Handlaufenden am Anfang und Ende um Auftrittsmaß fortführen, jedoch nicht am Treppenauge

- Handlaufenden abgerundet und nach unten oder zur Wandseite auslaufend, Handlaufhalterung an der Unterseite

- Handläufe zum Hintergrund visuell kontrastierend gestaltet, taktile Information am Handlauf

- Hinweis: Erfordernis von Handläufen an Ausgleichstufen ist in Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
    Sicherheitsmarkierungen an Treppen/Stufen
erste und letzte Stufe mind. an Stufenvorderkante visuell kontrastierend gestaltet

oberste Stufe am Beginn der Antrittsfläche über gesamte Treppenbreite taktil erfassbar gestaltet

Eine Gegenüberstellung DIN 18040 - Barrierefreies Bauen "Treppen" zur ASR V3a.2 Barrrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten - Anhang 1.8 Verkehrswege, Punkt 4.5 Treppen finden Sie auf nullbarriere.de

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