DIN 18065, Treppenmaße#print

Treppe: fest mit dem Bauwerk verbundenes, unbewegbares Bauteil, bestehend aus mindestens einem Treppenlauf zum Überwinden von Höhenunterschieden zwischen mindestens zwei unterschiedlichen Ebenen durch stufenweises Steigen

Maße für nutzbare Treppenlaufbreite, Treppensteigung, Treppenauftritt, Steigungsverhältnisse

Die angegebene minimalen Maße sind ein Mindestwert (Fertigmaße), die baurechtlichen Anforderungen nach Musterbauordnung § 34 Abs. 5 (MBO) sowie die zusätzlichen Regelungen zu Sonderbauten bleiben unberührt. Im Fußraum darf die nutzbare Treppenlaufbreite durch z. B. Treppenwangen eingeschränkt werden.

Gebäude im Allgemeinen

Treppenart nutzbare
Laufbreite
Steigung
s
Auftritt
a
cm mm mm mm mm
min min max min max
Baurechtlich notwendige Treppe 100 140 190 260 370
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppe  50 140 210 210 370

Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen

Treppenart nutzbare
Laufbreite
Steigung
s
Auftritt
a
cm mm mm mm mm
min min max min max
Baurechtlich notwendige Treppe 80 140 200 230 370
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppe  50 140 210 210 370

Steigungsverhältnis

Das Steigungsverhältnis kann mit Hilfe der Schrittmaßregel geplant werden.

2s + a = 59 bis 65 cm

  • s = Steigungshöhe [cm]
  • a = Auftrittsbreite [cm]
  • mittlere Schrittlänge (Schrittmaß 590 mm bis 650 mm)

Treppensteigung s

Das Maß s wird lotrecht von der Vorderkante der Trittfläche einer Stufe zur Vorderkante der Trittfläche der folgenden Stufe im Gehbereich gemessen.

Treppenauftritt a

Das Maß a wird waagerecht von der Vorderkante einer Treppenstufe bis zur Projektion der Vorderkante der folgenden Treppenstufe in der Lauflinie gemessen.

Das Istmaß von Treppensteigung s und Treppenauftritt a innerhalb eines (fertigen) Treppenlaufes darf gegenüber dem Nennmaß (Sollmaß) um nicht mehr als 5 mm abweichen (Außnahme Wohngebäude). In der DIN 18065 werden weitere Toleranzen gestattet.

Geländer mit doppeltem Handlauf an breiter EingangstreppeKontrastreiche Markierungen an der TreppenkanteTreppe mit Edelstahlbelag

Treppenpodeste und Trittstufen

Die nutzbare Treppenpodestbreite und -tiefe muss mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen. Nach 18 Steigungen muss bei notwendigen Treppen ein Zwischenpodest als Ruhe- oder Ausweichpodest angeordnet werden. Der Transport von Krankentragen (LxB 1,95 x 0,55m) muss möglich sein, d.h. die Podestbreite beträgt ca. 3 x 1,5 m.

Der Auftritt bei Podesten beträgt mindestens 3 Auftritte (3 · a) des Treppenlaufes bzw. mindestens 2,5 Auftritte (2,5 · a) des kleinsten Auftrittes der anschließenden Treppenläufe bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.

Eine Treppe darf nicht unmittelbar vor einer Tür enden, die in Richtung der Treppe aufschlägt. In diesem Fall ist zwischen Treppe und Tür ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist (s.a. Landesbauordnungen).

Bei Gebäuden im Allgemeinen darf das Maß von Öffnungen zwischen Stufen in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein.

Podestmaße für Krankentransport

Treppenpodeste für Gebäude ohne Aufzug müssen für den Transport einer Krankentrage zulassen. Hierfür benötigt man eine Podestbreite bei offenem Treppenauge von mindestens 2,50m x 1,25m und bei geschlossenem Treppenauge von 2,50m x 1,40m.
Die Abmessungen der Krankentrage betragen nach DIN 13024-2 [2016-09] Krankentrage - Teil 2, Typ 0710: 2302 x 556 x 137 mm.

Beispiel für Nachweis

Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen: Muss eine notwendige Treppe Anforderungen zum Krankentransport erfüllen?
pdf-Datei

Geländer und Handlauf über Treppenläufen oder Treppenpodesten nach DIN 18065

Liegt das Treppengeländer über dem Treppenlauf, so ist die Unterkante des Treppengeländers so auszubilden, dass das Hindurchschieben eines Würfels mit einer Kantenlänge von 15 cm unmöglich sein muss. Liegt das Geländer über dem Treppenpodest, so ist die Unterkante des Geländers so auszubilden, dass das lichte Maß höchstens 12 cm beträgt.

An Geländern neben Treppenläufen oder Treppenpodesten darf das Maß zwischen Geländer und Stufe/Podest nicht größer als 6 cm sein.

mehr zu DIN 18065 Treppen, Geländer, Handlauf

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