DIN 18065 Treppen, Geländer, Handlauf
Auszug Treppengeländer und Treppenhandläufe, Planungshilfe
Geländer für Kinder
DIN 18065 Ausgabe 2020-08: Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
Treppengeländer und Treppenhandläufe
Die Geländerhöhe ist das lotrechte Fertigungsmaß von Vorderkante Trittstufe bzw. Oberfläche Podest bis Oberkante Geländer/Umwehrung.
Bei Treppenläufen und Treppenpodesten sind die freien Seiten – soweit vorhanden – als Sicherung gegen Absturz mit Geländern zu versehen, wenn sie an mehr als 1 000 mm tiefer liegende Flächen angrenzen. Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. Ein Treppenlauf ist die ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen (drei Steigungen) zwischen zwei Ebenen.
Mindestanforderungen Treppengeländerhöhen
Die Maße entsprechen den Anforderungen der Landesbauordnungen bzw. dem Arbeitsschutzrecht des Bundes (insbesondere Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien).
Tabelle für Mindestmaße
Absturzhöhen | Gebäudearten | min. Treppengeländerhöhe |
---|---|---|
≤ 12 m | Gebäude, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen | 900a |
≤ 12 m | Arbeitsstätten | 1000b |
12 mc | für alle Gebäudearten | 1100 |
a nach Bauordnungsrecht b nach Arbeitsschutzrecht c bei Treppenaugenbreiten ≤ 200 mm gelten die Anforderungen nach Zeile 1, bei Arbeitsstätten nach Zeile 2 |
Absturzhöhen | min. Treppengeländerhöhe |
---|---|
≤ 12 m | 900 |
12 ma | 1100 |
a bei Treppenaugenbreiten ≤ 200 mm gelten die Anforderungen nach Zeile 1 |
Lichtraumprofil und Seitenabstände
- Lichtraumprofil
- Nutzbare Treppenlaufbreite
- Lichte Treppendurchgangshöhe
- Obere Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. Unterseite des darüber liegenden Treppenlaufes
- Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Oberfläche der fertigen Wand (Bekleidung)
- Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Innenkante eines wandseitigen Handlaufes; Seitenabstand des wandseitigen Handlaufes mindestens 5 cm
- Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils durch Innenkante Geländer oder geländerseitigen Handlauf
- Untere Begrenzung des Lichtraumprofils
- Untere Begrenzung (Einschränkung) des Lichtraumprofils durch z. B. Treppenwangen
- Treppengeländerhöhe
- Treppenhandlaufhöhe
- Obere Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Dachschrägen
Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 0,9 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.
Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen.
Liegt das Treppengeländer über dem Treppenlauf, so ist die Unterkante des Treppengeländers so auszubilden, dass das Hindurchschieben eines Würfels mit einer Kantenlänge von 15 cm unmöglich sein muss. Liegt das Geländer über dem Treppenpodest, so ist die Unterkante des Geländers so auszubilden, dass das lichte Maß höchstens 12 cm beträgt.
An Geländern neben Treppenläufen oder Treppenpodesten darf das Maß zwischen Geländer und Stufe/Podest nicht größer als 6 cm sein.
Die Unterkante des Geländers muss bei Treppenläufen mindestens so weit heruntergezogen werden, dass sie mit einer gedachten Verbindungslinie von a/2 jeder Stufe zusammenfällt
Bei Treppenpodesten darf der lichte Abstand von der Podestkante zur Unterkante des Geländers höchstens 6 cm betragen. Liegt die Unterkante des Geländers unterhalb der Trittfläche von Stufe/Podest, dann muss deren lichter Abstand mindestens 2 cm betragen.
Geländerhöhen für Kleinkinder
Die Sicherung gegen das Überklettern und Durchstürzen von unbeaufsichtigten Kleinkindern ist für Gebäude im Allgemeinen explizit mit einer Höhe von 70 cm geregelt.
DIN 18065: In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, darf der lichte abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen und die Geländer sind so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers erschwert wird, z.B. durch Anordnung senkrechter Stäbe oder einer Scheibe im unteren Bereich bis zu einer Höhe von 70 cm oder einem um mindestens 15 cm nach innen gezogenen Handlauf (nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen)
- vertikale Geländerstäbe
- Schiffsgeländer
- horizontalen Geländerstäbe mit einem Abstand von < = 20 -25mm
- vorgestellte (Glas-) Platten o.ä.
Treppenhandläufe können in der Höhe so von der Geländerhöhe abweichen, sie sollten bequem benutzt werden können. Sie sollten dabei nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 112 cm angebracht sein, gemessen lotrecht über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf. Nach DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen werden 85 bis 90 cm empfohlen.
Seitenabstand des Treppenhandlaufes
Der Seitenabstand des Handlaufes von benachbarten Bauteilen (Wand) muss mindestens 5 cm betragen.
Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, daß man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann.
Treppen mit mehr als vier Stufen müssen einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird
Treppensicherheit - beidseitiger Handlauf - Wandhandlauf
"Beidseitige Handläufe werden in fast allen Landesbauordnungen und im "Barrierefreien Bauen" gefordert. So regelt die DIN 18040-1 den beidseitigen Handlauf an Treppen in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden. Dazu gehören nicht nur öffentliche Gebäude, sondern u.a. auch Hotels und Gaststätten, Verkaufsstätten, Büro und Verwaltungsgebäude, Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport und Freizeitstätten, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Einrichtungen der Kirchen, Versammlungsstätten, aber auch Schulen und Kindergärten. Der beidseitige Handlauf (oftmals auch äußerer Handlauf, 2. Handlauf oder Wandhandlauf genannt) muss 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser haben, griffsicher sein, durchgehend ausgeführt und in 85 cm Höhe angebracht werden sowie 30 cm waagrecht über den Anfang und das Ende einer Treppe hinausragen. Anfang und Ende des Treppenlaufs sind rechtzeitig und deutlich erkennbar zu machen z.B. durch taktile Hilfen an den Handläufen."Handlauf für Treppe, Wand und Geländer
fragen Sie auch bei Ihrer Pflegekasse hinsichtlich eines Zuschusses.
ASR A1.8 "Verkehrswege"
Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen...