Handwerkerrechnungen sind steuerlich abziehbar

Seit dem 1. Januar 2006 können Sie bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung, maximal aber 600 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen. Die Begünstigung wird von der Steuerschuld abgezogen, nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung.

Von einer Rechnung absetzbar ist der Arbeitslohn inklusive der Mehrwertsteuer des Handwerkers, nicht die Kosten des Arbeitsmaterials. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen.

Handwerksbetriebe müssen deshalb Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln. Eine reine Festpreisvereinbarung ohne detaillierte Aufstellung auf einer Rechnung wird steuerlich nicht anerkannt. Die Rechnung muss zusammen mit dem Bankauszug beim Finanzamt eingereicht werden.
Begünstigt sind nur Modernisierung oder Renovierung, nicht Neubauten. Beispiel: Die Neuerrichtung einer Terrasse wird nicht begünstigt, aber die Reparaturarbeiten am defektem Belag.


Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden:

Das Angebot

Angebote sind in Umfang und Höhe für den Handwerker bindend.
Beispiel: Instandsetzung einer Tür für eine feste Summe/Betrag. Davon darf die Rechnung nachträglich nicht abweichen oder die Leistung nicht gemindert werden.

Im Gegensatz zu reinen Angeboten beinhalten Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des Preises und eine Bindungsfrist der auszuführenden Arbeiten.

§ 650 BGB - Kostenanschlag

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen

Kostenvoranschläge sind keine Vergütungsvereinbarungen. Fällt die Rechnung des Handwerkers höher aus, als im Kostenvoranschlag genannt, ist der Ärger groß und Sie fragen sich, ob Sie diese höhere Rechnung tatsächlich bezahlen müssen.

Der unverbindliche Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten.
Ein Kostenvoranschlag ermöglicht eine Vorstellung, was Ihnen Ihr Auftrag kosten wird. Er hat das Ziel, ebenso wie das Angebot einen Werkvertrag abzuschließen. Für Sie ist der Kostenvoranschlag unverbindlich.

Der Kostenvoranschlag sollte eine Beschreibung zu Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten enthalten. Aufzuführen sind die dafür nötige Arbeitszeit und die zugehörigen Arbeitskosten, das dafür nötige Material und die zugehörigen Materialkosten, der Ausführungsszeitraum.

Überschreitet der Handwerker die berechneten Kosten, als Richtschnur gelten 15 bis 20 % (in der Praxis haben sich 10% bewährt) muss er Ihnen als Kunden unverzüglich die Überschreitung anzeigen. Die Überschreitung ist sorgfältig in Einzelpositionen und - ganz wichtig - in der Ausweisung der neuen Gesamtsumme des Auftrages aufzuführen.
Wichtig ist, dass die Anzeige zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit der Festlegung der weiteren Vorgehensweise zu gewähren.

Sie können sich hier zur Fortführung des Vertrages zu den neuen Preisen entscheiden oder kündigen Ihrerseits den Vertrag.
Sie müssen dann Zahlung entsprechend dem Anteil der geleisteten Arbeit und den Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen leisten.

Der verbindliche Kostenvoranschlag

Sie erhalten einen sehr detaillierten Kostenanschlag mit einem Festpreis. Dieser Preis ist für Ihren Handwerker bindend.
Hier wird sich der Handwerker genau abgesichert haben, was sich oft im höheren Preis ausdrückt.

Vergütung des Kostenvoranschlages

Nach der Regelung des § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Der Handwerker kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur verlangen, wenn zwischen Ihnen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, d.h. aufmerksames Lesen der AGB.
Kosten, die zur Ermittlung des Kostenvoranschlages/Angebotes erforderlich werden, sind zu vergüten.
Beispiel: Fehlersuche eines defekten Gerätes, Schadensermittlung am Dach.
Nicht gesondert vergütet werden auch Zeichnungen und Pläne für Vorarbeiten zur Ermittlung der Kosten. Ohne Aussicht auf Vertrag erhalten Sie aber eventuell keinen Kostenvoranschlag bei zu hohem Aufwand dieser Arbeiten.
Von einem Auftrag zur Angebotserstellung gegen Vergütung kann ausgegangen werden, wenn in der Entwicklung des erforderlichen Entwurfs die eigentliche (kreative) Leistung liegt, auch wenn Sie diese Leistung nicht verwerten.
Beispiel: Entwurf eines Webauftritts, Bauentwurf.

Werkvertrag

Der Abschluss des Werkvertrags dient für Sie als verbindliche Grundlage (im Streitigkeitsfall vor Gericht) zum Schutz vor überteuerten Handwerkerrechnungen, aber auch zum Schutz des Handwerkers vor Rechnungsausfällen.

Bürgerliches Gesetzbuch - § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Mit Abschluss des Werkvertrages haben Sie für den Handwerker verbindlich und schriftlich einen Auftrag erteilt und, insofern vereinbart, sich zu Abschlagszahlungen verpflichtet.

Der Werkvertrag kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, doch ist die bis dahin erfolgte Leistung zu vergüten.

In Werkverträgen werden Garantieleistungen vereinbart.
Die gesetzlichen Mindestlaufzeiten sind für neu einzubauende Teile 2 Jahre. Bei durch den Handwerker erbrachten Bauleistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
Weiterhin können Nachbesserungspflichten bei unsachgemäßer Ausführung von erbrachten Leistungen vereinbart werden.
Vorausgehende Kostenvoranschläge können als Vertragsbestandteile in den Werkvertrag übernommen werden.

Zeitablauf/ Termine

Vereinbaren Sie mit Ihrem Handwerker feste Termine beim Abschluss des Vertrages.
So haben Sie bei Terminüberschreitungen eine Handhabe und können eventuell Schadenersatzansprüche geltend machen.
Falls Sie nicht bei den ausführenden Arbeiten anwesend sein können, ist es schwer, nicht eingehaltene Terminverzögerungen zu beurteilen.
Nach Fertigstellung des Auftrags nehmen Sie die Leistung zusammen mit dem Handwerker/Bauleiter ab.
Achtung: Wenn Sie den Termin der Abnahme nicht wahrnehmen, gilt die Leistung als abgenommen.

Rechnung

Auf der Rechnung stehen die

  • Materialkosten
  • Arbeitszeiten, Stundenlöhne getrennt nach Azubi-, Gesellen- und Meisterstunden
  • Wegekosten

Die Eingangsrechnung hat gem. § 14 Abs.4 und § 14a Abs.5 UStG folgende Angaben zu enthalten:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Handwerkers und Ihre Anschrift
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • fortlaufende Rechnungsnummer beim Rechnungssteller
  • Menge mit handelsüblicher Bezeichnung des gelieferten Materials und den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkte der Lieferung bzw. Leistung
  • nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • im Voraus vereinbarte Preisminderungen des Entgelts
  • Steuersatz und Steuerbetrag
  • zusätzliche Angaben in Sonderfällen, wie Steuerbefreiung oder innergemeinschaftlichen Lieferung

Mängelrüge

Über kleinere optische Fehlern kann man eventuell hinwegsehen. Mängel, die weitere Schäden zur Folge haben, müssen behoben werden. Unterlassen Sie die Mängelrüge, akzeptieren Sie den Mangel und verlieren den Anspruch auf Gewährleistung, außer bei Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren.

Die Mängelrüge muss enthalten:

  • eine eindeutige Beschreibung des gerügten Mangels und eventuell des Folgeschadens
  • die Aufforderung zur Beseitigung des Mangels
  • angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels

Zeigen sich offensichtliche Mängel, fordern Sie den Handwerker schriftlich (Einschreiben/Rückschein) zur Beseitigung des Mangels auf und setzen Sie ihm eine Frist/ Termin zur Nachbesserung.
Ist der Mangel mit der Nachbesserung nicht behoben oder hat der Handwerker die Frist ohne Nachbesserung verstreichen lassen, räumen Sie eine Nachfrist ein. Verstreicht diese, können Sie Schadenersatz verlangen, den Rechnungsbetrag mindern oder den Schaden von einem anderen Unternehmen beheben lassen. Sie können darüber hinaus z.B. den Nutzungsausfall oder entgangene Mietkosten in Rechnung stellen.
Leider ist das oftmals mit einem Rechtsstreit verbunden. Nutzen Sie die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung bei einem Schlichtungausschuss, z.B. Handwerkskammer, Architektenkammer, Industrie- und Handelskammer.