Aufzüge nach DIN EN 81-70
Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen
DIN EN 81-70 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen; Deutsche Fassung EN 81-70:2018
Neben den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie enthält die DIN EN 81-70 Mindestvorgaben für die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen.
Sie beschreibt fünf Größen von Aufzügen, die unterschiedliche Grade der Zugänglichkeit für die Benutzer von Rollstühlen anbieten. Der Grad der Zugänglichkeit und Benutzbarkeit wird durch Abmessungen, räumliche und technische Kriterien bestimmt.
DIN 18040-1 öffentlich zugängliche Gebäude und DIN 18040-2 Wohnungen beziehen sich in ihren Forderungen zu Aufzugsanlagen auf die DIN EN 81-70: 2005-09. Die Anforderungen zu den Abmessungen sind unverändert.
"Aufzüge müssen mindestens dem Typ 2 nach DIN EN 81-70:2005-09, Tabelle 1, entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen.
Im privat genutztem Wohnbereich bei Kenntnis des Krankheits- und Behinderungsbildes und geeigneter Rollstuhlart ist es durchaus möglich geringere Abmessungen zu wählen.
In der Tabelle 3 der Vorschrift werden folgende Aufzugstypen genannt:
Aufzugstyp 1 bis 450 kg
Fahrkorb B x T: | 1000 x 1300 mm |
lichte Türbreite: | 800 mm |
Nutzer: | Rollstuhlbenutzer ohne Begleitperson 1 Rollstuhlbenutzer mit einem Hand-Rollstuhl nach EN 12183 oder einem elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klasse A nach EN 12184 ohne Begleitperson Personen mit Gehhilfen (z. B. Gehstock) und für Personen mit sensorischen und geistigen Behinderungen |
Nutzungsart: | bestehende Gebäude mit Platzmangel |
Aufzugstyp 2 für 630 kg
Fahrkorb B x T: | 1100 x 1400 mm |
lichte Türbreite: | 900 mm |
Nutzer: | Rollstuhlbenutzer mit einer Begleitperson 1 Rollstuhlbenutzer mit einem Hand-Rollstuhl nach EN 12183 oder einem elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klassen A oder B nach EN 12184 Personen mit Gehhilfen (z. B. Gehstock, Krücken oder Rollgestelle) ev. muss der Fahrkorb wegen zu geringer Wendefläche rückwärts verlassen werden |
Nutzungsart: | Mindestgröße nach DIN 18040 für Neubau |
Tipp: | Rollstühle der Klasse B sind durch ihre kleinen Abmessungen/ Räder bevorzugt für den Innenraum. Die Hindernissüberwindung ist dadurch im Außenbereichen eingeschränkt. Elektrorollstühle für den Innenraum werden meist dann verordnet, wenn die Benutzung eines handbetriebenen Rollstuhls aufgrund der Behinderung nicht mehr möglich ist. |
Aufzugstyp 3 für 1000 kg
Fahrkorb B x T: | 1100 x 2100 mm |
lichte Türbreite: | 900 mm |
Nutzer: | Rollstuhlbenutzer mit mehreren Begleitperson 1 Rollstuhlbenutzer mit einem Hand-Rollstuhl, auch mit Rollstuhl-Zuggerät nach EN 12183 oder einem elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klassen A, B oder C nach EN 12184 Transport Krankentrage (s.a. Landesbauordnungen) |
Nutzungsart: | Fahrkörbe in Gebäuden, Außenanlagen für alle Rollstuhlklassen, Kinderwagen, Fahrräder |
Hinweis: | gut geeignet für Durchquerung bei gegenüberliegenden Türen unterschiedlicher Raum- und Verkehrsanbindung |
Aufzugstyp 4 für 1000 kg
Fahrkorb B x T: | 1600 x 1400 mm |
Fahrkorb B x T: | 1400 x 1600mm |
lichte Türbreite: | 900 mm |
Nutzer: | Rollstuhlbenutzer mit mehreren Begleitperson 1 Rollstuhlbenutzer mit einem Hand-Rollstuhl nach EN 12183 oder einem elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klassen A oder B nach EN 12184 |
Nutzungsart: | Mindestgröße für Übereckanordnung der Türen |
Hinweis: | Bewegungsfläche ist ausreichend zum Wenden eines Rollstuhls |
Aufzugstyp 5 für 1275 kg
Fahrkorb B x T: | 2000 x 1400 mm |
Fahrkorb B x T: | 1400 x 2000 mm |
lichte Türbreite: | 1100 mm |
Nutzer: | Rollstuhlbenutzer mit mehreren Begleitperson 1 Rollstuhlbenutzer mit einem Hand-Rollstuhl, auch mit Rollstuhl-Zuggerät nach EN 12183 oder einem elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klassen A, B oder C nach EN 12184 |
Nutzungsart: | optimal für viele |
Hinweis: | Bewegungsfläche ist ausreichend zum Wenden eines Rollstuhls und anderer Gehhilfen |
Tipp: | Rollstühle der Klasse C eignen sich vorrangig für den Straßenverkehr und zur Überwindung längerer Strecken |
Zugänglichkeit und Bedienbarkeit
Wände sollten matte Oberflächen zur Verhinderung von Reflexionen, optischen Täuschungen und Blendungen, die durch Reflexionen von Lichtquellen hervorgerufen werden, haben. Mindestunterschied des Lichtreflexionsgrads (LRV) sind tabellarisch erfasst.
Falls wesentliche Teile einer Fahrkorbwand aus Spiegeln bestehen, sollte dies dekoratives Glas sein, oder es sollte ein senkrechter Mindestabstand von 300 mm zwischen dem Boden und der Spiegelunterkante bestehen.
Die Höhe der Fahrkorb- und Schachttüren sollte mindestens 2 100 mm betragen.
Fahrkörbe aus Glas erhöhen einerseits das ungute Gefühl der Eingeschlossenheit, andererseits kann es bei großer Höhe Höhenangst auslösen. Handläufe schaffen Abhilfe. Markierungen auf Schachttüren aus Glas erleichtern das Erkennen der Zugänge.
Die DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude erhebt darüber hinaus noch folgende Forderung:
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muß mindestens 150 cm breit und mindestens 150 cm tief sein. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen überlagern, wenn Sie das Vorübergehen am wartenden Rollstuhl ermöglicht, z.B. durch Verbreiterung um 90 cm.
Gegenüber von abwärtsführenden Treppen ist ein 300 cm Abstand erforderlich
Hinweise zu Rollstühlen
EN 12183 Rollstühle mit Muskelkraftantrieb - Anforderungen und Prüfverfahren
EN 12184 Elektrorollstühle und -mobile und zugehörige Ladegeräte - Anforderungen und Prüfverfahren