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Gestaltung von Treppenläufen und Stufen von Treppen in Kindergärten, Kinderkrippen, Versammlungsstätten, Kellertreppen etc. Anforderungen an die Barierefreiheit von Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und privaten Wohnungen.

Laufgestaltung und Stufenausbildung

Auszug aus dem Fachartikel "Barrierefreie Treppen"

Autoren: Dipl.-Päd. Dietmar Böhringer und Prof. Dipl.-Ing. Axel Stemshorn

"Treppen…müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen … werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden" [ArbStättV, Anhang "Verkehrswege"].

Um ein Hängen-Bleiben des Fußes beim Aufwärtssteigen zu verhindern, formulierten DIN 18024 1 und 2: "Stufenunterschneidungen sind unzulässig". Findige Architekten entdeckten, dass die Definition des Begriffs "Stufenunterschneidung" so ausgelegt werden kann, dass offene Treppen möglich sind [siehe DIN 18065, Bild "Benennungen einzelner Teile von Treppen"] und bauten bzw. bauen sie aus ästhetischen Gründen.

Dabei wird allerdings – gegenüber einer üblichen Unterschneidung von wenigen Zentimetern - die Gefahr des Hängenbleibens des Fußes noch verstärkt. Außerdem können blinde Menschen mit dem Langstock zwischen die Stufen geraten und stolpern; für sehbehinderte Menschen ergeben sich Blendungen durch Beleuchtungskörper unterhalb der Treppe und Kinderbeine können zwischen die Stufen geraten.

Um diese Fehlinterpretation zumindest für öffentliche Gebäude auszuschließen, wurde in der aktuellen DIN 18040-1 die Forderung verändert zu: "Teppen müssen Setzstufen haben. Trittstufen dürfen über die Setzstufen nicht vorkragen." Auch bei Bauwerken, auf die noch die alte DIN 18024-1 anzuwenden ist, sollten daher keinesfalls offene Treppen realisiert werden.

Als Entgegenkommen für gestalterische Freiheit ist die neue Ergänzung zu sehen: "Eine Unterschneidung bis 2 cm ist bei schrägen Setzstufen zulässig." [DIN 18040-1 und -2, Kap. 4.3.6.2]

Treppenläufe sollen geradlinig sein. Dem tragen die Normen der DIN 18040 Rechnung durch die klare Bestimmung: "Treppen müssen gerade Läufe haben."

Bei gewendelten Treppenläufen sind erhebliche Probleme zu befürchten: Mobile blinde Menschen z.B. gehen mit Vorliebe Treppen, ohne sich am Handlauf zu orientieren. Dies ist aber auf Wendeltreppen nicht möglich bzw. gefährlich, weil die Treppenstufen beim geradlinigen Gehen unterschiedliche Tiefe und Kantenrichtung bekommen und die Drehung ohne visuelle Kontrolle nicht wahrgenommen werden kann.

Ein weiteres Problem für einen blinden Menschen ist es, dass durch die Drehung beim Treppensteigen ein Orientierungsverlust auftritt [König S. 126]. Schwierig ist es auch für einen blinden Menschen, sich auf den schmaler zulaufenden Stufengestaltungen zurechtzufinden. Dies lässt erahnen, dass eine derartige Treppe in einer Paniksituation eine enorme Gefahr darstellen würde:
"Im Evakuierungsfalle, wenn viele Personen sich bei eingeschränkter Sicht auf der ganzen Breite der Treppe bewegen müssen, wäre auf gewendelten Treppen mit einem erhöhten Risiko von Stürzen zu rechnen, die in der psychisch angespannten Ausnahmesituation besonders folgenschwer wären" [Fischer S. 38].

Gewendelte Treppen sollten daher im öffentlichen Bereich nicht in Erwägung gezogen werden.

(...)

Stufenvorderkantenmarkierung aus Kunststoff Variante gelb und schwarz2 Stufen mit Stufenkantenmarkierungbeleuchteter beidseitiger HandlaufGeländer an Treppe und Rampe eines öffentlichen Gebäudes

Das Merkblatt "Information Treppen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Information 208-005, bisher BGI/GUV-I 561) führt aus: "Treppen gehören zu den baulichen Einrichtungen, deren Gestaltung vornehmlich durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt wird. Die Sonderbauordnungen treffen für spezielle Bauten weitergehende Regelungen. Zu den Sonderbauordnungen zählen z.B. die Versammlungsstättenverordnung, Geschäfts- und Warenhausverordnung, Krankenhausbauverordnung, Industriebauverordnung." [S. 5]

"Als mittlere Schrittlänge gelten beim Gehen auf waagerechtem, ebenem Boden 63 cm. Die Schrittlänge verkürzt sich, wenn der Weg geneigt ist. Die Verkürzung beträgt etwa das Doppelte des Höhenunterschiedes, der mit einem Schritt überwunden wird." [Kap. 3.2.1, S. 14]

Auf Treppen bezogen ergibt sich als Beziehung zwischen Schrittlänge, Auftritt und Steigung die Schrittmaßformel:

Auftritt + 2 x Steigung = 63 cm ± 3 cm.

(Hinweis: Die Zahl "62" in der Schrittmaßformel im Kap. 3.2.2, S. 14 ist ein offensichtlicher Druckfehler. Siehe z. B. [M 44, S. 3] und [Fischer S. 58].)

DIN 18065 lässt allerdings eine größere Bandbreite zu. Hier ergibt sich die Formel:

a = 2 s = 59 bis 65 cm

[Kap. 6.1.2]; siehe auch [Fischer S. 58].

Unter Einbeziehung der Unfallerfahrungen ist die Schrittmaßformel sicherheitstechnisch anwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32 cm und 26 cm sowie Steigungen zwischen 14 cm und 19 cm führt.


Tabelle: Auftritte und Steigungen unterschiedlicher Treppen
Anwendungsbereich/Bauten Auftritt a (cm) Steigung s (cm)
Freitreppen, Kindergärten und Kinderkrippen* 32 bis 30 14 bis 16
Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude, Schulen, Horte* 31 bis 29 15 bis 17
Gewerbliche und sonstige Bauten* 30 bis 26 16 bis 19
Bodentreppen und Kellertreppen** 28 bis 26 17 bis 19
*[BGI 561, S. 14 f.]    **[ASR, S.1 Kap. 3.1]

Nach dem Merkblatt "Sicherheit auf Treppen" der "Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution" haben sich "als besonders sicher begehbar … Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen, wobei dieses Verhältnis von Auftritt zu Steigung außerdem den geringsten Kraftaufwand erfordert." [M44, S. 3]

(...)

Weitere Auszüge aus dem Fachartikel sowie der vollständige Fachbeitrag "Barrierefreie Treppen" zum Downloaden finden Sie auf nullbarriere.de.