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Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden

Einbau von Treppenliften

Treppenlifte sind nützliche und oft notwenige Einrichtungen, um alten und gehbehinderten Menschen das Erreichen anderer Nutzungsebenen (z.B. Stockwerken/Geschossen in Wohngebäuden) zu ermöglichen, wenn Aufzüge nicht vorhanden sind. Treppenlifte sind dazu bestimmt, in aller Regel nachträglich in vorhandene Treppenanlagen eingebaut zu werden. Weil Treppen aber fast immer als so genannte "Notwendige Treppen" Teile des ersten Rettungsweges sind, werden an sie hohe Anforderungen für den vorbeugenden baulichen Brandschutz gestellt, die in den Bauordnungen der Länder (LBO) und in der jeweils eingeführten Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmung (VV TB) zur DIN 18065 geregelt sind. Der Einbau von Treppenliften kollidiert dann mit dem Brandschutz.

Die obersten Baubehörden der Länder haben daher Regeln aufgestellt, die beim Einbau von Treppenliften einzuhalten sind.
Treppen in Wohngebäude der baurechtlichen Gebäudeklassen 1 () und 2 sowie Treppen innerhalb von Wohnungen sind von den nachfolgend zitierten Regelungen nicht betroffen.

Hier der inhaltlich unveränderte Gesetzestext aus den VV TB:

Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden

Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
  2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (siehe Bild A.7 DIN 18065) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (siehe Ziffer 3.6 DIN 18065) oder der Gehbereich (siehe Ziffer 8 DIN 18065) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
  3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
  4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
  5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
  6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
  7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
ein Rollstuhlfahrer wird mit dem Treppenplattformlift befördertPlattformlift vor einer TreppeTreppenplattformlift am Fuß einer TreppePlattformlift an kurvigen SchienenTreppenplattformlift am Aufgang einer gewendelten TreppeMann im Sessel und Frau auf dem Treppensitzlift im offenen WohnbereichFrau auf dem Lift wird von einer anderen Frau im Erdgeschoß empfangenSessellift an der unteren Treppenkante mit heruntergeklappten SitzTreppensitzlift in Startposition am TreppenaufgangTreppensitzlift am Halt im Erdgeschoss