DIN 32984 Treppenmarkierungen bei Seheinschränkung
Treppen, Einzelstufen und steile Rampen in der neuen DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum: Ausgabe 2020-12
Treppen, Stufenmarkierung, Bodenmarkierung, Aufmerksamkeitsfeld
Unfälle auf Treppen sind ein Schwerpunkt in der Unfallstatistik.
Notwendige Treppen in Gebäuden regeln die 16 Landesbauordnungen mit ihren jeweiligen Verwaltungsvorschriften.
Sie müssen laut DIN 18065: Gebäudetreppen, Mindestanforderungen erfüllen, um die sichere Benutzbarkeit sicherzustellen, z.B. im Brandfall.
Die Norm zum barrirefeien Bauen DIN 18040 fordert: Treppen müssen gerade Läufe haben. Sie sind beidseitig mit Handläufen zu versehen.
In öffentlich zugänglichen Gebäuden sind Stufenvorderkantenmarkierungen an jeder Stufe von Treppen mit bis zu drei Stufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, Pflicht. In Treppenhäusern betrifft das die erste und letzte Stufe, sinnvoll sind jedoch alle Stufen. Die Markierung ist in voller Breite und umgreifend anzuordnen, d.h. auf der Stirnseite (Setzstufe) in einer Breite von mindestens 1 cm, vorzugsweise 2 cm, auf der Trittstufen eine Breite zwischen 4 cm bis 5 cm. Der Kontrast ist nicht nur gegenüber den Stufen sondern auch gegenüber dem Podest zu wählen. Setzstufen mit sich verringernder Höhe oder Trittstufen mit sich verjüngender Tiefe, sind nicht geeignet. Dies gilt auch für Einzelstufen.
Treppen, Einzelstufen und steile Rampen nach DIN 32984 Bodenindikatorenim öffentlichen Raum
"Aufmerksamkeitsfelder zeigen abwärtsführende Niveauwechsel als Gefahr rechtzeitig an. Bei Treppen kann vor der untersten Stufe ebenfalls ein Aufmerksamkeitsfeld vorgesehen werden. Führt ein Leitsystem auf eine Treppe, so ist auch unten ein Aufmerksamkeitsfeld erforderlich. Die Aufmerksamkeitsfelder erstrecken sich über die Breite der Treppe oder Rampe. Sie müssen 60 cm bis 90 cm, tief sein und oben an die oberste Trittstufe anschließen. Um auf der unteren Ebene eine Scheinstufe zu vermeiden, muss das Aufmerksamkeitsfeld um 60 cm von der Setzstufe abgerückt werden."
Aufmerksamkeitsfelder sollten also grundsätzlich abgerückt werden oder entfallen. Das Feld unten ist als Warnung nicht erforderlich.
Unten an der Treppe geht es für Blinde nur darum, dass man diese findet. Dafür eignet sich mit Abstand der Auffindestreifen, das Leitsystem oder ein Aufmerksamkeitsfeld. Wer kann soll, die Stufenkantenmarkierung kontrastreich sehen. Zwischen der visuellen Stufenvorderkantenmarkierung einer Treppe und dem Oberflächenbelag der Tritt- sowie Setzstufen muss ein Leuchtdichtekontrast von K ≥ 0,4 bestehen. Wichtig: zwischen der Stufenkantenmarkierung der untersten Stufe und dem direkt anschließendem Bodenbelag!
Weitere Angaben findet man in der Norm DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
- Bei Zwischenpodesten, die tiefer als 3,50 m sind, sind zusätzliche taktil erfassbare Felder vorzusehen
- Treppenläufe mit einer Breite von mehr als 12,00 m sind mit einem in der Regel mittig anzuordnenden, beidseitig nutzbaren, zusätzlichen Handlauf zu versehen.
- Rutschhemmung R-Wert von mindestens R 11 oder von mindestens R 10/V4, gegebenenfalls Nachweis
- Treppen, die nur zum Begehen gedacht sind, sind frei von Einbauten (z. B. Pflanztröge, Sitzgelegenheiten) zu halten
- Bei Treppen, die neben der Begehung auch zum Verweilen bestimmt sind, sind gegebenenfalls vorhandene Einbauten so zu gestalten und zu kennzeichnen, dass sie für blinde und sehbehinderte Menschen rechtzeitig wahrnehmbar sind.
Handlauf
Handläufe sind bei Verkehrsflächen, besonders bei Treppen und Rampen, die entscheidende Gehhilfe und Orientierungshilfe für ältere, gehbehinderte, sehbehinderte oder blinde Menschen. Sie erleichtern das Gehen und Steigen und schützen vor Stürzen.
Beidseitig von Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen Handläufe einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten. Das wird erreicht, wenn
- sie in einer Höhe von 85 cm bis 90 cm angeordnet sind, gemessen lotrecht von Oberkante Handlauf zu Stufenvorderkante oder OFF Treppenpodest/Zwischenpodest;
- sie an Treppenaugen und Zwischenpodesten nicht unterbrochen werden;
- die Handlaufenden am Anfang und Ende der Treppenläufe (z. B. am Treppenpodest) noch mindestens 30 cm waagerecht weiter geführt werden.