Fördermittel für Umbau und Neubaufoerdermittel-umbau-neubau.htm?output=print

Bau oder Kauf von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen, Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand

Fördermittel der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) für Umbau und Neubau

KfW-Wohneigentumsprogramm 124 für den Bau oder Kauf von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie 134 für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Privatpersonen, die selbstgenutztes Wohneigentum bauen oder erwerben, erhalten unabhängig vom Einkommen ein zinsgünstiges Darlehen von bis zu 100 % der angemessenen Gesamtkosten (höchstens 100.000 Euro).
Ferienwohnungen, Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.

Weitere Förderprogramme: Kredit 153 Energieeffizient Bauen, Kredit 261 Haus und Wohnung energieeffizient sanieren, Kredit 159 Altersgerecht umbauen.

Wohnungsbauprämie

Die Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) beträgt 10 Prozent auf jährliche Einzahlungen bis zu maximal 700 EUR bei Ledigen, 1.400 EUR bei Verheirateten. Die Einkommensgrenzen für die Gewährung der WoPG liegen bei 35.000 EUR für Ledige, 70.000 EUR für Verheiratete des zu versteuerndem Jahreseinkommen.

Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes

Die Pflegeversicherung gewährt finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt wie festinstallierte Rampen, Verbreiterung von Türen, Entfernen von Türschwellen, Umbauten in Badezimmern und Küchen, Einbau eines Treppenlifts oder Sitzlifts wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

Voraussetzung ist ein Pflegegrad

4.180,00 Euro pro Maßnahme.

Bei erneutem Bedarf kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, kann der Zuschuss kann der Zuschuss bis zu viermal 4.180 Euro, also bis zu 16.720 Euro, betragen.

Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen notwendig, handelt es sich um eine neue Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI.

Ansprechpartner:

Der Antrag ist bei der Pflegekasse durch den Pflegebedürftigen bzw. seine Angehörigen zu stellen.

Landesförderprogramme

Auf der Grundlage des Wohnungsbaufördergesetzes (WoFG) bestimmt jedes Bundesland selbst, wie viel Geld es für welche Maßnahmen zur Verfügung stellt.

Gefördert werden Neubau von Mietwohnungen, der Neubau von selbstgenutzten Wohneigentum, der Ersterwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, der Erwerb bestehenden Wohnraums und die Modernisierung bestehenden Wohnraums.

Bei der Bildung von selbst genutzten Wohneigentums werden insbesondere Haushalte mit Kindern sowie behinderten Menschen unterstützt. Es gelten Einkommensgrenzen.

Die soziale Wohnraumförderung berücksichtigt gemäß § 6 Nr. 8 WoFG die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 WoFG kann der notwendige Mehraufwand für besondere baulichen Maßnahmen, mit denen Belangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung getragen wird, zusätzlich gefördert werden.

Folgende Bundesländer gewähren unter bestimmten Voraussetzungen auf barrierefreie Anpassungsmaßnahmen einen Zuschuss:

Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigenwohnraum und Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Darlehen (im Ergebnis ein Zuschuss) bis zu 10.000 EUR. Förderung für Wohnraumanpassung in Bayern

Brandenburg fördert die behindertengerechte Anpassung in vorhandenem Wohnraum mit Zuschüssen in Höhe von bis zu 26.000 EUR. Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum in Brandenburg

Hamburg fördert den barrierefreien Umbau des Eigenheims mit Zuschüssen bis zu 20.000 EUR, damit ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und Rollstuhlbenutzer ihre eigene Immobilie altersgerecht und barrierefrei nutzen können.

Hessen fördert den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 EUR je Wohneinheit. Behindertengerechter Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum in Hessen

Sachsen fördert Baumaßnahmen zur Beseitigung von Mobilitätseinschränkungen mit einem Zuschuss bis zu 4.000 Euro und für Rollstuhlfahrer bis zu 10.000 EUR. Wohnraumanpassung für mobilitätseingeschränkte Personen in Sachsen